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   BayObLG, 30.09.2021 - 204 StObWs 148/21   

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BayObLG, 30.09.2021 - 204 StObWs 148/21 (https://dejure.org/2021,58856)
BayObLG, Entscheidung vom 30.09.2021 - 204 StObWs 148/21 (https://dejure.org/2021,58856)
BayObLG, Entscheidung vom 30. September 2021 - 204 StObWs 148/21 (https://dejure.org/2021,58856)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2; BayStVollzG Art. 2; BaySvVollzG Art. 2, Art. 17 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1
    Zur Genehmigungsfähigkeit des Bezugs der DVD der Serie "Breaking Bad" bei Sicherungsverwahrten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Zur Frage, ob der Konsum eines optischen Mediums (DVD, Blue Ray) trotz der Jugendfreigabe ab 16 Jahren ('FSK ab 16') durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) bei Sicherungsverwahrten das Erreichen der Vollzugsziele gemäß Art. 17 ...

  • rechtsportal.de

    Persönlichkeitsbezogene Prognose bei Gefährdung des Vollzugsziels Gefährdung des Vollzugsziels eines Sicherungsverwahrten durch gewaltverherrlichende Medien Fernsehserie 'Breaking Bad' als vollzugsgefährdend bei Sicherungsverwahrung Gefahr für Vollzugsziele ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Nürnberg, 04.07.2016 - 2 Ws 681/15

    The Walking Dead - Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BayObLG, 30.09.2021 - 204 StObWs 148/21
    Die Feststellungen in der zu Filmen mit der Kennzeichnung "FSK ab 18" ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4.7.2016 (Az.: 2 Ws 681/15) könnten insoweit auch vorliegend angewandt werden, als diese im Einzelfall aufgrund ihres besonderen Inhalts und der glorifizierenden Darstellung der kriminellen Handlungen, die der Serie zugrunde liegen, insbesondere für diejenigen Verwahrten kontraindiziert erscheine, deren Kriminalität unter anderem auf eine Betäubungsmittelproblematik zurückzuführen sei.

    Die in den zitierten Vorschriften genannten Einschränkungen - Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung, Gefährdung des Erreichens der Vollzugsziele - sind unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum, deren Anwendung gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfen ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, OLGSt StVollzG § 2 Nr. 2, juris Rn. 23; so auch - zur entsprechenden Regelung in § 54 Abs. 2 Nr. 2 JVollzGB V BW - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 8; zur entsprechenden Regelung im Strafvollzugsgesetz vgl. OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599, juris Rn. 14; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 70 Rn. 1 m.w.N.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/ Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 2.

    Dementsprechend kann auch die Rechtsprechung und Literatur zum entsprechenden Vollzugsziel des Strafvollzugs (Art. 2 BayStVollzG) und dessen Gefährdung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Sicherungsverwahrung vorliegend herangezogen werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 26).

    cc) In der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht weitgehend Einigkeit darin, dass für die Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um ein optisches Medium mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt handelt, auf die Sachkompetenz der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) und deren Entscheidung über die Kennzeichnung des jeweiligen Trägermediums zurückgegriffen werden kann (vgl. nur OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 22; OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599, juris Rn. 15; OLG Frankfurt Beschluss vom 21.1.2010 - 3 Ws 1072/09, juris Rn. 7).

    Dieser Ansicht haben sich - für den Bereich der Sicherungsverwahrung - die Oberlandesgerichte Nürnberg (Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, in juris) und Karlsruhe (Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 15) angeschlossen, wonach der Besitz von Medien mit der Kennzeichnung "keine Jugendfreigabe" (FSK ab 18) das Erreichen der Vollzugsziele in der Sicherungsverwahrung gefährdet (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySvVollzG).

    Dass Filme, die unter Berücksichtigung dieser Kriterien keine Jugendfreigabe erhalten haben, innerhalb einer Anstalt mit einem signifikanten Anteil wegen Gewalt- oder Sexualstraftaten verurteilter Gefangener Vollzugsziele und Sicherheit abstrakt-generell gefährden, liegt nach der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf der Hand (vgl. OLG Schleswig, SchlHA 2008, 322, juris Rn. 8; zustimmend OLG Hamm, Beschluss vom 23.9.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 22; OLG Koblenz, NStZ 2011, 350, juris Rn. 14 mit 13; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 37; so auch OLG Celle, NdsRpfl 2007, 18, juris Rn. 12).

    Hieraus wird gefolgert, dass sich die Zuordnung eines Mediums als "FSK ab 18" zwar nicht als das einzig denkbare, aber als ein praktisch geeignetes und dementsprechend rechtlich nicht zu beanstandendes Abgrenzungskriterium für die Annahme einer Gefährdung der Vollzugsziele im Strafvollzug für Erwachsene darstellt (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 23 f.; dem folgend für die Sicherungsverwahrung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 16, und OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 37).

    Dieses Abgrenzungskriterium wird auch für den Bereich der Sicherungsverwahrung übernommen, weil bei den Verwahrten die auf einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG beruhende Gefahr für schwere und schwerste Gewalt- und Sexualdelikte die Grundlage der Unterbringung darstellt und somit die Persönlichkeitsdefizite in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit für künftige Straftaten stehen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 38).

    (3.4) Soweit die Einrichtung auf die Gefahr der unkontrollierbaren Weitergabe der DVDs an Mitverwahrte (und damit auf die Gefährdung der Vollzugsziele der Mitgefangenen) abstellt, ist das zwar grundsätzlich ein zu berücksichtigendes Kriterium bei der Verweigerung der Genehmigung des Besitzes oder Erwerbs eines optischen Mediums (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 39 ff.).

    Demgemäß kann im Hinblick auf die von Medien mit "FSK ab 18"-Kennzeichnung ausgehende abstrakte Gefährdung der Sicherheit der Anstalt und der Vollzugsziele ohne weitere Prüfung des Einzelfalls eine Herausgabe auch dann abgelehnt werden, wenn das Vollzugsziel beim konkreten Antragsteller nicht gefährdet ist, aber die Gefahr besteht, dass er das Medium an gefährdete Mitverwahrte (freiwillig oder unter Druck gesetzt) weitergibt (vgl. OLG Naumburg, NStZ 2016, 240, juris Rn. 12 ff. für Justizvollzugsanstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard im Wohngruppenvollzug zu Play-Station II-Spielen; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 43; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 17 ff.).

    Das Erfordernis einer konkreten Gefahr beim Antragsteller (vgl. hierzu KG, StV 2006, 259, juris Rn. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 40) kann nicht dadurch umgangen werden, dass bei grundsätzlich als unbedenklich einzustufenden "FSK ab 16"-Medien allgemein auf eine Gefährdung der Vollzugsziele bei Dritten abgestellt wird, ohne insoweit konkrete Feststellungen zu treffen.

  • OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 352/14

    FSK 18; Filme in Justizvollzugsanstalt; Gewaltdarstellung; Poronographie; Medien

    Auszug aus BayObLG, 30.09.2021 - 204 StObWs 148/21
    Denn in der Regel wird das Abspielen gewaltverherrlichender oder pornographischer Inhalte, die zu einer Abstumpfung und Enthemmung des Betrachters führen können, dem Zweck einer notwendigen und vom Bundesverfassungsgericht geforderten psychotherapeutischen Behandlung eines Sicherungsverwahrten zuwiderlaufen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2012, 223, juris Rn. 8), so dass die Erreichung des Vollzugsziels, diese Personen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit ohne Straftaten zu führen, hierdurch gefährdet wird (vgl. KG, Beschluss vom 11.2.2016 - 2 Ws 312/15 Vollz., juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 23.9.2014 - 1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 18; Goldberg in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., 5. Kap., Abschn. D Rn. 21).

    (2.2) Demgegenüber geht die mittlerweile überwiegende Ansicht der Oberlandesgerichte davon aus, dass jedenfalls in Anstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard auch Medien mit FSK-Altersfreigabe ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe") - unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornographischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und für die Vollzugsziele im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG innewohnt, das es rechtfertigt, derartig gekennzeichnete Medien pauschal einem Strafgefangenen nicht zu überlassen (vgl. KG, Beschluss vom 11.2.2016 - 2 Ws 312/15 Vollz, juris Rn. 16 ff.; OLG Celle, NdsRpfl 2007, 18, juris Rn. 10; OLG Dresden, Beschluss vom 26.5.2011 - 2 Ws 142/11, bei Roth NStZ 2012, 430, 434; OLG Hamm, Beschluss vom 23.9.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 16, 22, 24; OLG Koblenz, NStZ 2011, 350, juris Rn. 14; OLG Naumburg, NStZ 2016, 240, juris Rn. 12 f.; OLG Schleswig, SchlHA 2008, 322, juris Rn. 8).

    Dass Filme, die unter Berücksichtigung dieser Kriterien keine Jugendfreigabe erhalten haben, innerhalb einer Anstalt mit einem signifikanten Anteil wegen Gewalt- oder Sexualstraftaten verurteilter Gefangener Vollzugsziele und Sicherheit abstrakt-generell gefährden, liegt nach der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf der Hand (vgl. OLG Schleswig, SchlHA 2008, 322, juris Rn. 8; zustimmend OLG Hamm, Beschluss vom 23.9.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 22; OLG Koblenz, NStZ 2011, 350, juris Rn. 14 mit 13; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 37; so auch OLG Celle, NdsRpfl 2007, 18, juris Rn. 12).

    Demgegenüber wird die Wertorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit bis zur Freigabe von Filmen ab 16 Jahren mit besonderer Sensibilität geprüft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.9.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 18).

    (2.1) Allerdings ist ein Zusammenhang dieser Persönlichkeitsstrukturen mit den von den Untergebrachten der jeweiligen Haftanordnung zugrunde liegenden Straftaten zumindest bei Gewalt- und Sexualdelikten besonders nahe liegend (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 23).

    Hieraus wird gefolgert, dass sich die Zuordnung eines Mediums als "FSK ab 18" zwar nicht als das einzig denkbare, aber als ein praktisch geeignetes und dementsprechend rechtlich nicht zu beanstandendes Abgrenzungskriterium für die Annahme einer Gefährdung der Vollzugsziele im Strafvollzug für Erwachsene darstellt (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 23 f.; dem folgend für die Sicherungsverwahrung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 16, und OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 37).

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 2 Ws 64/19

    Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf FSK "ab 18" Film

    Auszug aus BayObLG, 30.09.2021 - 204 StObWs 148/21
    Die in den zitierten Vorschriften genannten Einschränkungen - Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung, Gefährdung des Erreichens der Vollzugsziele - sind unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum, deren Anwendung gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfen ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, OLGSt StVollzG § 2 Nr. 2, juris Rn. 23; so auch - zur entsprechenden Regelung in § 54 Abs. 2 Nr. 2 JVollzGB V BW - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 8; zur entsprechenden Regelung im Strafvollzugsgesetz vgl. OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599, juris Rn. 14; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 70 Rn. 1 m.w.N.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/ Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 2.

    Dieser Ansicht haben sich - für den Bereich der Sicherungsverwahrung - die Oberlandesgerichte Nürnberg (Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, in juris) und Karlsruhe (Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 15) angeschlossen, wonach der Besitz von Medien mit der Kennzeichnung "keine Jugendfreigabe" (FSK ab 18) das Erreichen der Vollzugsziele in der Sicherungsverwahrung gefährdet (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySvVollzG).

    Hieraus wird gefolgert, dass sich die Zuordnung eines Mediums als "FSK ab 18" zwar nicht als das einzig denkbare, aber als ein praktisch geeignetes und dementsprechend rechtlich nicht zu beanstandendes Abgrenzungskriterium für die Annahme einer Gefährdung der Vollzugsziele im Strafvollzug für Erwachsene darstellt (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 23 f.; dem folgend für die Sicherungsverwahrung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 16, und OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 37).

    Demgemäß kann im Hinblick auf die von Medien mit "FSK ab 18"-Kennzeichnung ausgehende abstrakte Gefährdung der Sicherheit der Anstalt und der Vollzugsziele ohne weitere Prüfung des Einzelfalls eine Herausgabe auch dann abgelehnt werden, wenn das Vollzugsziel beim konkreten Antragsteller nicht gefährdet ist, aber die Gefahr besteht, dass er das Medium an gefährdete Mitverwahrte (freiwillig oder unter Druck gesetzt) weitergibt (vgl. OLG Naumburg, NStZ 2016, 240, juris Rn. 12 ff. für Justizvollzugsanstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard im Wohngruppenvollzug zu Play-Station II-Spielen; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 43; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 17 ff.).

  • OLG Hamburg, 25.06.2008 - 3 Vollz (Ws) 43/08

    Rückgriff auf die Sachkompetenz der Freiwilligen Selbstkontrolle der

    Auszug aus BayObLG, 30.09.2021 - 204 StObWs 148/21
    Die in den zitierten Vorschriften genannten Einschränkungen - Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung, Gefährdung des Erreichens der Vollzugsziele - sind unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum, deren Anwendung gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfen ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, OLGSt StVollzG § 2 Nr. 2, juris Rn. 23; so auch - zur entsprechenden Regelung in § 54 Abs. 2 Nr. 2 JVollzGB V BW - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 8; zur entsprechenden Regelung im Strafvollzugsgesetz vgl. OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599, juris Rn. 14; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 70 Rn. 1 m.w.N.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/ Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 2.

    cc) In der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht weitgehend Einigkeit darin, dass für die Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um ein optisches Medium mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt handelt, auf die Sachkompetenz der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) und deren Entscheidung über die Kennzeichnung des jeweiligen Trägermediums zurückgegriffen werden kann (vgl. nur OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 22; OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599, juris Rn. 15; OLG Frankfurt Beschluss vom 21.1.2010 - 3 Ws 1072/09, juris Rn. 7).

    Denn auf diese Weise wird sichergestellt, dass DVDs mit strafbarem Inhalt nicht über den Versandhandel bezogen werden können (OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599, juris Rn. 19).

    Die Vergabe der Kennzeichnung zeige, dass die DVD durch eine unabhängige Stelle bereits auf die Unbedenklichkeit überprüft wurde (so OLG Frankfurt, NStZ 2009, 220, juris Rn. 3), so dass die Ausschlussgründe der §§ 15 Abs. 2 und 18 JuSchG nicht vorliegen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 25.6.2008 - 3 Vollz (Ws) 43/08, OLGSt StVOllzG § 116 Nr. 4, juris Rn. 21 f.; zustimmend BeckOK Strafvollzug Berlin/Goers, a.a.O., SVVollzG Bln § 38 Rn. 19).

  • OLG Frankfurt, 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09

    Strafvollzug: Aushändigung von DVDs mit pornographischem Inhalt an Gefangene

    Auszug aus BayObLG, 30.09.2021 - 204 StObWs 148/21
    Denn der Besitz von DVDs mit pornographischem Inhalt ist angesichts der sexuellen Ausnahmesituation der zum Teil auch wegen Sexualdelikten oder sexuell motivierter Gewalttaten Inhaftierten und des Umstandes, dass ein Austausch von DVDs zwischen den Gefangenen nicht verhindert werden kann, generell geeignet, zu einer Gefährdung sowohl der Vollzugsziele als auch der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG zu führen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.1.2010 - 3 Ws 1072/09, juris Rn. 6).

    cc) In der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht weitgehend Einigkeit darin, dass für die Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um ein optisches Medium mit pornographischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt handelt, auf die Sachkompetenz der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) und deren Entscheidung über die Kennzeichnung des jeweiligen Trägermediums zurückgegriffen werden kann (vgl. nur OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 22; OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4 = StV 2008, 599, juris Rn. 15; OLG Frankfurt Beschluss vom 21.1.2010 - 3 Ws 1072/09, juris Rn. 7).

    Demgemäß berechtigt das Fehlen einer FSK-Kennzeichnung (§ 14 Abs. 3 Satz 1 JuSchG) immer dazu, den Besitz von DVDs mit pornographischem oder gewaltverherrlichenden Inhalt zu versagen (vgl. etwa OLG Koblenz NStZ-RR 2011, 190, juris Rn. 7 ff. m.w.N.), da solche die Sicherheit und Ordnung der Anstalt (vgl. OLG Frankfurt, NStZ 2009, 220, juris Rn. 2) und - so das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09, juris Rn. 7) - auch die Vollzugsziele gefährden.

  • OLG Koblenz, 07.01.2011 - 2 Ws 531/10

    Strafvollzug: Zulässigkeit einer durch den Rechtspfleger niedergelegten

    Auszug aus BayObLG, 30.09.2021 - 204 StObWs 148/21
    (2.2) Demgegenüber geht die mittlerweile überwiegende Ansicht der Oberlandesgerichte davon aus, dass jedenfalls in Anstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard auch Medien mit FSK-Altersfreigabe ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe") - unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornographischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und für die Vollzugsziele im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG innewohnt, das es rechtfertigt, derartig gekennzeichnete Medien pauschal einem Strafgefangenen nicht zu überlassen (vgl. KG, Beschluss vom 11.2.2016 - 2 Ws 312/15 Vollz, juris Rn. 16 ff.; OLG Celle, NdsRpfl 2007, 18, juris Rn. 10; OLG Dresden, Beschluss vom 26.5.2011 - 2 Ws 142/11, bei Roth NStZ 2012, 430, 434; OLG Hamm, Beschluss vom 23.9.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 16, 22, 24; OLG Koblenz, NStZ 2011, 350, juris Rn. 14; OLG Naumburg, NStZ 2016, 240, juris Rn. 12 f.; OLG Schleswig, SchlHA 2008, 322, juris Rn. 8).

    Dass Filme, die unter Berücksichtigung dieser Kriterien keine Jugendfreigabe erhalten haben, innerhalb einer Anstalt mit einem signifikanten Anteil wegen Gewalt- oder Sexualstraftaten verurteilter Gefangener Vollzugsziele und Sicherheit abstrakt-generell gefährden, liegt nach der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf der Hand (vgl. OLG Schleswig, SchlHA 2008, 322, juris Rn. 8; zustimmend OLG Hamm, Beschluss vom 23.9.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 22; OLG Koblenz, NStZ 2011, 350, juris Rn. 14 mit 13; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 37; so auch OLG Celle, NdsRpfl 2007, 18, juris Rn. 12).

  • OLG Naumburg, 17.02.2015 - 1 Ws (RB) 99/14

    Strafvollzug: Herausgabe von Medien mit der Kennzeichnung "FSK-18" oder "USK-18"

    Auszug aus BayObLG, 30.09.2021 - 204 StObWs 148/21
    (2.2) Demgegenüber geht die mittlerweile überwiegende Ansicht der Oberlandesgerichte davon aus, dass jedenfalls in Anstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard auch Medien mit FSK-Altersfreigabe ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe") - unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornographischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und für die Vollzugsziele im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG innewohnt, das es rechtfertigt, derartig gekennzeichnete Medien pauschal einem Strafgefangenen nicht zu überlassen (vgl. KG, Beschluss vom 11.2.2016 - 2 Ws 312/15 Vollz, juris Rn. 16 ff.; OLG Celle, NdsRpfl 2007, 18, juris Rn. 10; OLG Dresden, Beschluss vom 26.5.2011 - 2 Ws 142/11, bei Roth NStZ 2012, 430, 434; OLG Hamm, Beschluss vom 23.9.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 16, 22, 24; OLG Koblenz, NStZ 2011, 350, juris Rn. 14; OLG Naumburg, NStZ 2016, 240, juris Rn. 12 f.; OLG Schleswig, SchlHA 2008, 322, juris Rn. 8).

    Demgemäß kann im Hinblick auf die von Medien mit "FSK ab 18"-Kennzeichnung ausgehende abstrakte Gefährdung der Sicherheit der Anstalt und der Vollzugsziele ohne weitere Prüfung des Einzelfalls eine Herausgabe auch dann abgelehnt werden, wenn das Vollzugsziel beim konkreten Antragsteller nicht gefährdet ist, aber die Gefahr besteht, dass er das Medium an gefährdete Mitverwahrte (freiwillig oder unter Druck gesetzt) weitergibt (vgl. OLG Naumburg, NStZ 2016, 240, juris Rn. 12 ff. für Justizvollzugsanstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard im Wohngruppenvollzug zu Play-Station II-Spielen; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 43; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 17 ff.).

  • OLG Frankfurt, 01.04.2008 - 3 Ws 72/08

    Strafvollzug: Nichtaushändigung von DVDs an Gefangenen wegen fehlender

    Auszug aus BayObLG, 30.09.2021 - 204 StObWs 148/21
    Demgemäß berechtigt das Fehlen einer FSK-Kennzeichnung (§ 14 Abs. 3 Satz 1 JuSchG) immer dazu, den Besitz von DVDs mit pornographischem oder gewaltverherrlichenden Inhalt zu versagen (vgl. etwa OLG Koblenz NStZ-RR 2011, 190, juris Rn. 7 ff. m.w.N.), da solche die Sicherheit und Ordnung der Anstalt (vgl. OLG Frankfurt, NStZ 2009, 220, juris Rn. 2) und - so das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 21.01.2010 - 3 Ws 1072/09, juris Rn. 7) - auch die Vollzugsziele gefährden.

    Die Vergabe der Kennzeichnung zeige, dass die DVD durch eine unabhängige Stelle bereits auf die Unbedenklichkeit überprüft wurde (so OLG Frankfurt, NStZ 2009, 220, juris Rn. 3), so dass die Ausschlussgründe der §§ 15 Abs. 2 und 18 JuSchG nicht vorliegen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 25.6.2008 - 3 Vollz (Ws) 43/08, OLGSt StVOllzG § 116 Nr. 4, juris Rn. 21 f.; zustimmend BeckOK Strafvollzug Berlin/Goers, a.a.O., SVVollzG Bln § 38 Rn. 19).

  • KG, 11.02.2016 - 2 Ws 312/15

    "FSK 18-Filme" im Strafvollzug

    Auszug aus BayObLG, 30.09.2021 - 204 StObWs 148/21
    Denn in der Regel wird das Abspielen gewaltverherrlichender oder pornographischer Inhalte, die zu einer Abstumpfung und Enthemmung des Betrachters führen können, dem Zweck einer notwendigen und vom Bundesverfassungsgericht geforderten psychotherapeutischen Behandlung eines Sicherungsverwahrten zuwiderlaufen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2012, 223, juris Rn. 8), so dass die Erreichung des Vollzugsziels, diese Personen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit ohne Straftaten zu führen, hierdurch gefährdet wird (vgl. KG, Beschluss vom 11.2.2016 - 2 Ws 312/15 Vollz., juris Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 23.9.2014 - 1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 18; Goldberg in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., 5. Kap., Abschn. D Rn. 21).

    (2.2) Demgegenüber geht die mittlerweile überwiegende Ansicht der Oberlandesgerichte davon aus, dass jedenfalls in Anstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard auch Medien mit FSK-Altersfreigabe ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe") - unabhängig davon, ob die Klassifizierung aufgrund pornographischer, gewaltverherrlichender oder sonst fragwürdiger Inhalte erfolgt - typischerweise ein hohes Gefährdungspotential für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und für die Vollzugsziele im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG innewohnt, das es rechtfertigt, derartig gekennzeichnete Medien pauschal einem Strafgefangenen nicht zu überlassen (vgl. KG, Beschluss vom 11.2.2016 - 2 Ws 312/15 Vollz, juris Rn. 16 ff.; OLG Celle, NdsRpfl 2007, 18, juris Rn. 10; OLG Dresden, Beschluss vom 26.5.2011 - 2 Ws 142/11, bei Roth NStZ 2012, 430, 434; OLG Hamm, Beschluss vom 23.9.2014 - III-1 Vollz (Ws) 352/14, juris Rn. 16, 22, 24; OLG Koblenz, NStZ 2011, 350, juris Rn. 14; OLG Naumburg, NStZ 2016, 240, juris Rn. 12 f.; OLG Schleswig, SchlHA 2008, 322, juris Rn. 8).

  • KG, 22.08.2005 - 5 Ws 283/05

    Strafvollzug: Anspruch des Gefangenen auf Besitz eines DVD-Abspielgeräts

    Auszug aus BayObLG, 30.09.2021 - 204 StObWs 148/21
    Das Erfordernis einer konkreten Gefahr beim Antragsteller (vgl. hierzu KG, StV 2006, 259, juris Rn. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 40) kann nicht dadurch umgangen werden, dass bei grundsätzlich als unbedenklich einzustufenden "FSK ab 16"-Medien allgemein auf eine Gefährdung der Vollzugsziele bei Dritten abgestellt wird, ohne insoweit konkrete Feststellungen zu treffen.
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

  • OLG Brandenburg, 26.02.2008 - 1 Ws (Vollz) 1/08

    Offener Strafvollzug: Besitz von DVDs mit pornografischem Inhalt

  • OLG Hamburg, 16.03.2007 - 3 Vollz (Ws) 1/07

    Maßregelvollzug: Entzug persönlicher Gegenstände zur Sanktionierung unerwünschten

  • KG, 29.09.2014 - 2 Ws 324/14

    Pornographisches Material, Rauchverbot sowie Durchsuchungen im Krankenhaus des

  • OLG Koblenz, 27.09.2018 - 2 Ws 459/18

    Aushändigung von CDs und DVDs

  • BayObLG, 27.06.2022 - 203 StObWs 113/22

    Sicherungsverwahrung: Anspruch Langzeitverwahrter auf Kleintierhaltung

    Bei der in der Regelung genannten Einschränkung der Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, dessen Anwendung gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfen ist (vgl. BayObLG Beschluss vom 30. September 2021 - 204 StObWs 148/21 -, juris Rn. 22 m.w.N.; BayObLG Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 204 StObWs 197/20 -, juris Rn. 15).
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